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Smartphone-Ordnung Sekundarschule Sassenberg

Die Schule übernimmt keine Haftung für die Smartphones oder andere schülereigene Geräte bei Beschädigung von Hard- und/oder Software sowie bei Diebstahl.

Hausordnung für digitale Endgeräte[1] an der Sekundarschule Sassenberg

(Stand: September 2024)

Die Schule übernimmt keine Haftung für die Smartphones oder andere schülereigene Geräte bei Beschädigung von Hard- und/oder Software sowie bei Diebstahl.

Haus I (Jg. 5-7)

  1. Die Nutzung von schülereigenen digitalen Endgeräten ist nicht erlaubt. (Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus den Jahrgängen 8 bis 10, die auf dem Gelände von Haus I Unterricht haben.) Es sei denn, die Lehrkraft erteilt während des Unterrichts einen Auftrag, der mithilfe eines digitalen Endgerätes ausgeführt werden soll (siehe auch Haus II 6.).
  2. Die schülereigenen digitalen Endgeräte verbleiben während des Schultages ausgeschaltet in der Schultasche.

Haus II (Jg. 8-10)

  1. Die schülereigenen digitalen Endgeräte befinden sich während des Unterrichts außerhalb des Unterrichtsraumes.[2]
  2. Über den Einsatz der schülereigenen digitalen Endgeräte im Unterricht entscheidet die unterrichtende Lehrkraft.
  3. Außerhalb des Unterrichts dürfen schülereigene digitale Endgeräte auf dem gesamten Schulgelände (inkl. Gebäude) genutzt werden. Ausnahme: Die Nutzung auf den Toiletten ist verboten.
  4. Die Aufnahme von Bildern oder Videos ist nur zu unterrichtlichen Zwecken nach eindeutiger Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft gestattet.
  5. Ton darf nur über Kopfhörer genutzt werden. Die Verwendung von Bluetooth-Boxen etc. ist auf dem Schulgelände nicht erlaubt.
  6. Das Erstellen und Konsumieren jeglicher Medien, die den Erziehungszielen der Sekundarschule Sassenberg widersprechen oder deren Nutzung und Besitz strafbar sind, ist untersagt. Dies sind z.B. Gewalt verherrlichende, rassistische, politisch extreme und pornographische Inhalte.

 

Konsequenzen bei Fehlverhalten:

Bei einem Verstoß gegen die Smartphone-Ordnung darf die Lehrkraft das Smartphone einsammeln (vgl. Schulgesetz NRW §53.2). Das Gerät wird der Schülerin/dem Schüler nach angemessener Zeit, ggf. über die Eltern, zurückgegeben.

Regelverstöße werden nach Maßnahmen von §53 des Schulgesetzes NRW geahndet. Bei Vergehen, die bspw. das Urheberrecht, das Strafrecht oder das Jugendschutzgesetz verletzen, wird die Schulleitung informiert und das Smartphone dieser ggf. übergeben. Die Schulleitung informiert die Eltern und schaltet ggf. die Polizei ein.

 

[1] Digitale Endgeräte: Smartphones, Smartwatches, Tablets etc.

[2] Ausnahme Jg. 10 im SJ 2024/25: Das Smartphone verbleibt ausgeschaltet in der Schultasche.

 

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