Smartphone-Ordnung Sekundarschule Sassenberg
Die Schule übernimmt keine Haftung für die Smartphones oder andere schülereigene Geräte bei Beschädigung von Hard- und/oder Software sowie bei Diebstahl.
Haus I (Jg. 5-7)
- Die Nutzung des Smartphones ist nicht erlaubt. (Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler aus den Jahrgängen 8 bis 10, die auf dem Gelände von Haus I Unterricht haben.) Es sei denn, die Lehrkraft erteilt während des Unterrichts einen Auftrag, der mithilfe des Smartphones ausgeführt werden soll (siehe auch 6.).
- Das Smartphone verbleibt während des Schultages ausgeschaltet in der Schultasche.
Haus II (Jg. 8-10)
- Über den Einsatz digitaler Endgeräte im Unterricht entscheidet die unterrichtende Lehrkraft.
- Außerhalb des Unterrichts darf das Smartphone auf dem gesamten Schulgelände (inkl. Gebäude) genutzt werden.
- Das Smartphone ist während des Unterrichts grundsätzlich ausgeschaltet und ist nicht sichtbar.
- Beim Verlassen des Klassenraums während des Unterrichts (Toilettengang, Sekretariat etc.) verbleibt das Smartphone im Raum.
- Die Smartphones werden vor dem Schreiben von Klassenarbeiten ausgeschaltet und von der Lehrkraft eingesammelt.
- Die Aufnahme von Bildern oder Videos ist nur zu unterrichtlichen Zwecken nach eindeutiger Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft gestattet.
- Ton darf nur über Kopfhörer genutzt werden. Die Verwendung von Bluetooth-Boxen etc. ist auf dem Schulgelände – mit Ausnahme des Spieleraums Haus 2 in der Mittagspause – nicht erlaubt.
- Das Erstellen und Konsumieren jeglicher Medien, die den Erziehungszielen der Sekundarschule Sassenberg widersprechen oder deren Nutzung und Besitz strafbar sind, ist untersagt. Dies sind z.B. Gewalt verherrlichende, rassistische, politisch extreme und pornographische Inhalte.
Konsequenzen bei Fehlverhalten:
Bei einem Verstoß gegen die Smartphone-Ordnung darf die Lehrkraft das Smartphone einsammeln (vgl. Schulgesetz NRW §53.2). Das Gerät wird der Schülerin/dem Schüler nach angemessener Zeit, ggf. über die Eltern, zurückgegeben.
Regelverstöße werden nach Maßnahmen von §53 des Schulgesetzes NRW geahndet. Bei Vergehen, die bspw. das Urheberrecht, das Strafrecht oder das Jugendschutzgesetz verletzen, wird die Schulleitung informiert und das Smartphone dieser ggf. übergeben. Die Schulleitung informiert die Eltern und schaltet ggf. die Polizei ein.